So läuft das mit der Steuer

Kellnern
  • Leben & Finanzen
  • 19.02.2018

Ein Minijob im Krankenhaus, freitags abends hinter die Theke, am Wochenende Nachhilfe und in den Semesterferien vier Wochen Bürohilfe – keine Frage: ohne die Einnahmen aus einem Nebenjob ist für viele Studenten der teure Studienalltag nicht finanzierbar. Doch sobald Einkünfte fließen, kommt automatisch die bange Frage auf, ob man nun auch Steuern zahlen muss.

Einkünfte in Höhe des sogenannten Grundfreibetrags bleiben grundsätzlich immer steuerfrei. 2018 beträgt dieser 9.000 Euro. Hinzu kommt eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro und ein Pauschbetrag von 36 Euro für Sonderausgaben, die der Fiskus automatisch berücksichtigt. Insgesamt bleiben damit regelmäßig 10.036 Euro steuerfrei.

Wichtig vorab: Der Arbeitgeber braucht in der Regel die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum seines neuen Arbeitnehmers. Auch muss er wissen, wie viele Jobs der Student insgesamt ausübt. Nur so kann der Chef die Lohnsteuer in der richtigen Höhe abführen.

Du hast einen Nebenjob

Ein Beispiel: Du hast im gesamten Jahr weniger als die Grundfreibeträge verdient. Dennoch hat dein Chef Steuern abgeführt. Dann ist es möglich, dir die gegebenenfalls zuviel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückzuholen. Einreichen kannst du diese frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem du gearbeitet hast. Längstens vier Jahre ist dafür Zeit. „Wer also 2017 gearbeitet hat, muss seine Steuererklärung bis spätestens 31.12.2021 einreichen“, erklärt Claudia Himmelsbach, auf Heilberufe spezialisierte Steueberaterin aus Villingen-Schwennigen.

Auch, wenn du mehr als die 10.036 Euro im Jahr verdient hast, kann sich die Abgabe der Steuerformulare lohnen. Das gilt etwa, wenn du Werbungskosten hattest, die höher sind als der Pauschalabzug von 1.000 Euro und die das zu versteuernden Einkommen dann zusätzlich minimieren können. Werbungskosten sind laut Gesetz „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahme“. Vereinfacht gesagt: alle Ausgaben, die für den Job entstehen. Das können zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien oder Arbeitskleidung wie ein Kasack oder Kittel sein. „Außerdem können sich die Studienkosten bemerkbar machen“, sagt Himmelsbach. Je nachdem, ob sich der Student im Erst- oder Zweitstudium befindet, schlagen sie als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu Buche.

In manchen Fällen müssen Studenten sogar eine Steuererklärung abgeben, selbst wenn sie weniger als den Grundfreibetrag verdient haben. Das trifft auf Studenten zu, die nebenher selbstständig sind, mehrere Nebenjobs oder andere Einkünfte etwa aus Vermietungen haben.

Du hast einen Minijob

Auch der Lohn aus einem 450-Euro-Job muss versteuert werden – nur merkt das der Jobber meist nicht. „In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt eine Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent direkt an den Staat“, erläutert Claudia Himmelsbach. Der Lohn bleibt für den Studenten dann steuerfrei. „Wer nur diesen Minijob ausübt, muss also im Grunde auch keine Steuererklärung abgeben.“

Du arbeitest nebenbei freiberuflich

Wer neben dem Studium Leistungen als Selbstständiger oder Freiberufler in Rechnung stellt, muss seinen Gewinn in jedem Fall via Steuererklärung dem Finanzamt mitteilen. Dabei steht dir aber derselbe Grundfreibetrag zu wie beim normalen Studentenjob. Allerdings gibt es für Freiberufler keine Werbungskostenpauschale. Es gilt also, penibel alle Kosten aufzulisten.

Freiberufler machen eine einfacheEinnahmen-Ausgaben-Aufstellung. Anderes kann gelten, wenn du ein Gewerbe betreibst und zum Beispiel als selbstständiger Kurierfahrer unterwegs bist oder eine Fahrradwerkstatt hast. Auch Betreiber eines Youtube-Kanals können im Einzelfall gewerblich unterwegs sein. Knacken sie eine Verdienstgrenze von 50.000 Euro im Jahr, müssen sie bilanzieren. Bei Umsätzen, die höher als 17.500 Euro im Jahr sind, kommt zudem die Umsatzsteuer ins Spiel. In all diesen Fällen lohnt auf jeden Fall ein Gespräch mit einem Steuerberater.

BAfög nicht gefährden

Du erhält BAföG? Dann solltest du dich vor der Aufnahme eines Jobs immer erkundigen, wie viel du anrechnungsfrei nebenher verdienen darfst. Grundsätzlich sind derzeit in einem Jahr bis zu 5.400 Euro Euro Bruttoverdienst erlaubt – das entspricht 450 Euro im Monat. Erzielst du deine Nebeneinkünfte ausschließlich mit selbständiger Arbeit, liegt die Grenze bei 4.410 €.