So setzt du dein Studium von der Steuer ab

Steuern fällig
  • Leben & Finanzen
  • 10.04.2018

Ein Studium geht ins Geld. Miete, Fahrtkosten, Arbeitsmaterial - da kommt einiges zusammen. Umso schöner, wenn man zumindest einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen kann.

Die gute Nachricht: Das geht – aber nicht für alle Studenten und in der Regel auch nur über einen kleinen Umweg. Generell lassen sich Ausgaben nur dann steuerlich geltend machen, wenn man überhaupt Einnahmen hatte, von denen man diese Kosten abziehen kann. Bei Studenten ist das eher selten der Fall. „Denn selbst, wenn sie einen Nebenjob haben, übersteigt der Lohn meist nicht die Grenze des so genannten Steuergrundfreibetrags, der von vornherein steuerfrei bleibt“, sagt Claudia Himmelsbach, auf Heilberufe spezialisierte Steuerberaterin aus Villingen-Schwenningen. Anfang 2018 ist der Grundfreibetrag auf 9.000 Euro gestiegen.

Das Zauberwort, das der Mühe einer Steuererklärung dennoch Sinn verleiht, heißt Verlustvortrag. Als Student machst du steuerliche Verluste, wenn du mehr Ausgaben als steuerpflichtige Einnahmen hast. Diese notiert der Fiskus wie eine Art Steuerbonus, wenn du eine Steuererklärung abgibst und auf dem sogenannten Mantelbogen „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” ankreuzt. Diese Verluste nimmst du dann einfach Jahr für Jahr mit, bis du deine ersten höheren Einkünfte hast. Dann zahlen sie sich aus, denn du darfst sie gegenrechnen. „Die Verluste aus der Studienzeit mindern im Zweifel also die Einkünfte aus dem ersten richtigen Job“, erklärt Himmelsbach. Folge: Eine stattliche Steuererstattung steht also in Aussicht. Der Verlustvortrag lässt sich momentan sogar noch sieben Jahr rückwirkend beantragen. Im Jahr 2018 muss also spätestens ran, wer noch für das Jahr 2011 geltend machen will.

Erst- oder Zweitstudium - ein wichtiger Unterschied

Leider profitieren aber nicht alle Studenten gleichermaßen von diesem Steuervorteil. „Es kommt darauf an, ob es sich um Kosten eines Erst- oder des Zweitstudiums handelt", erläutert Claudia Himmelsbach. Davon wiederum hängt nämlich ab, ob es sich bei all den Ausgaben um Werbungskosten handelt oder um sogenannte Sonderausgaben.

Verwirrt? Nachvollziehbar. Also noch einmal genauer hingeschaut: Das Erststudium, beziehungsweise eine erste Ausbildung, zählt im Sinne des Steuerrechts zur privaten Lebensführung. Die Ausgaben sind damit Sonderausgaben und laut Gesetz bis zu maximal 6.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Das Problem: Sonderausgaben können immer nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, die Steuerlast drücken. Ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich. Mangels höherer Einnahmen verpuffen sie daher in der Regel bei Studenten.

Alle Ausgabe für eine zweite Ausbildung hingegen sind Werbungskosten. Für sie gilt der Verlustvortrag. „Eine zweite Ausbildung liegt immer dann vor, wenn eine erste mindestens zwölf Monate gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde“, zitiert die Steuerberaterin die Rechtslage. Wer also etwa erst eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht hat und jetzt Medizin studiert, kann Werbungskosten geltend machen. Auch ein Masterstudiengang nach dem Bachelor zählt grundsätzlich als Zweitstudium.

Letzter Hoffnungsschimmer fürs Erststudium

Einen kleinen Lichtblick gibt es aber noch für Studenten im ersten Ausbildungsweg. Der Bundesfinanzhof hält die Regelung, wonach der Verlustvortrag für das Erststudium tabu sein soll, nämlich für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss daher nun darüber entscheiden. „Bis ein Urteil vorliegt, sollten daher alle Studenten dennoch ruhig  eine Steuererklärung machen und in der Anlage N die Studienausgaben in den Werbungskosten statt bei den Sonderausgaben eintragen“, rät Himmelsbach. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, legst du mit Verweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren – Aktenzeichen: 2 BvL 22-27/14 – Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Himmelsbach: „So halten die Studenten die Verfahren offen und können von einer möglichen positiven Entscheidung des Gerichts später profitieren.“

 

Typische Werbungskosten, die im Studium anfallen können

  • Studiengebühren
  • Kosten fürs Semesterticket
  • Lehrbücher
  • Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder Schreibwaren
  • Fahrtkosten zur Uni (30 Cent pro Entfernungskilometer, also pro einfache Strecke)
  • Doppelte Haushaltsführung, wenn du am Studienort zum Beispiel in einer WG wohnst, an deinem Heimatort aber noch eine eigene Wohnung hast. Vorsicht: Ein Zimmer bei den Eltern zählt dabei nicht!
  • Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

Meist will das Finanzamt keine Quittungen sehen. Auf Nachfrage musst du die Belege aber vorlegen können.